18.3.2024 – VG Düsseldorf: Rechtmäßiges Abschleppen eines entgegen der Fahrtrichtung abgestellten Aufliegers

VG Düsseldorf vom 25.9.2023, Az. 14 K 2723/22

Ein Auflieger war kurz vor einer Kurve am Fahrbahnrand so abgestellt, dass er entgegen der Fahrtrichtung positioniert war. Auf der Plane waren sowohl eine Mobil- als auch eine Festnetznummer der zuständigen Firma abgedruckt. Dennoch ließ die Polizei den Auflieger abschleppen, ohne mit der Firma Kontakt aufzunehmen.

Sie begründete den Abschleppauftrag damit, dass eine Gefahr von dem Auflieger ausging, die unverzüglich beseitigt werden musste. Da der Auflieger entgegen der Fahrtrichtung stand, sei der Fließverkehr nicht auf den hinteren Teil des Chassis zugefahren, an welchem sich die Reflektoren befinden, sondern auf die unbeleuchtete Verbindungsstange.

Die Fahrzeughalterin forderte die Abschleppkosten zurück. Sie sei unter den auf dem Auflieger erkennbaren Nummern jederzeit erreichbar gewesen und hätte die Situation ändern können. Daher sei auch die Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,- € rechtswidrig, da das Abschleppen nicht verhältnismäßig gewesen sei.

Das VG Düsseldorf hielt die Abschleppmaßnahme für rechtmäßig.

Das Fahrzeug sei berechtigterweise abgeschleppt worden. Allein aus den Telefonnummern sei nicht ersichtlich gewesen, dass sich ein Verantwortlicher auch in unmittelbarer Nähe befunden habe. Weitere Ermittlungen seien nicht notwendig gewesen. Da es bereits anfing zu dämmern und die unbeleuchtete Verbindungsstange eine erhebliche Gefahrenquelle darstellte, durfte abgeschleppt werden.