Mit dem Fahrzeug eines Fahrzeughalters wurde eine nicht unerhebliche Geschwindigkeitsübertretung begangen. Auf dem Foto war eine weibliche Person abgebildet. Nachdem keine Mitteilung erfolgte, wer der Fahrzeugführer war, erging nach Verjährungseintritt eine Fahrtenbuchauflage. Dagegen setzte sich der Fahrzeugführer zur Wehr.
Er berief sich darauf, dass er keinen Anhörungsbogen bekommen habe. Insoweit sei er nicht aufgefordert worden, den Fahrer überhaupt zu benennen. Wenn es der Behörde dann nicht gelänge, den Fahrer zu ermitteln, sei die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage nicht gerechtfertigt.
Die Behörde sah das anders. Im Rahmen der Fahrtenbuchauflage sei dem Betroffenen erneut Gelegenheit gegeben worden, sich zu äußern. Auch darauf erfolgte keine Reaktion. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass der Betroffene irgendwann mitwirkungswillig sei. Selbst wenn der Anhörungsbogen nicht zugegangen sei – was die Behörde bestreite – sei dieser Mangel dadurch geheilt.
Die Sache ging vor Gericht.
Das VG Lüneburg entschied mit Urteil vom 03.12.2018, Az.: 1 A 246/17, dass die Fahrtenbuchauflage gerechtfertigt war. Insbesondere sei darauf abzustellen, dass es der Behörde nicht mit zumutbarem Aufwand möglich gewesen sei, die Fahrerin zu ermitteln. Insoweit komme es nicht auf ein Verschulden des Fahrzeughalters an. Dieser habe zu keinem Zeitpunkt mitgewirkt. Der Anhörungsbogen sei nicht an die Behörde zurückgelangt. Ob der Halter dies zu vertreten hatte oder nicht, sei nicht relevant. Auch im weiteren Verlauf sei keine Stellungnahme erfolgt. Daher sei die Verhängung der Fahrtenbuchauflage unabhängig von der Frage des Zugangs des Anhörungsbogens rechtmäßig.