Erstberatung

Als ADAC Mitglied erhalten Sie bei mir eine fachkundige erste Beratung rund um die Themen Auto, Straßenverkehr und Reise. Die Kosten dieser Beratung sind bereits im ADAC Mitgliedsbeitrag enthalten.

Rechtsschutzversicherte oder Selbstzahler können sich ebenfalls gerne an mich wenden!

ADAC Vertragsanwalt - Rechtsanwalt - Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Netzwerk

Als unabhängiger und frei praktizierender Rechtsanwalt bin ich auch für den ADAC tätig. Als ADAC Vertragsanwalt arbeite ich mit über 600 ADAC Vertragsanwälten und ADAC Vertrauensanwälten im Ausland eng zusammen.

Profitieren auch Sie von meinem Erfahrungs- und Wissensaustausch in diesem Netzwerk.

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Qualität

Als Fachanwalt beschäftige ich mich schwerpunktmäßig mit Verkehrsrecht. Ein intensiver, fachlicher Austausch mit dem ADAC und die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen sichern hierbei einen hohen Qualitätsstandard.

Vertrauen auch Sie auf die anerkannte und geprüfte Qualität eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht!

ADAC Vertragsanwalt - Rechtsanwalt - Fachanwalt für Verkehrsrecht

Pawel Becker

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
ADAC Vertragsanwalt

RA Pawel Becker ist tätig in der

Rechtsanwaltskanzlei Pawel Becker

Karl-Marx-Str. 25
03222 Lübbenau

Telefon +49 (0) 3542 8716990
Telefax +49 (0) 3542 8716994

Tätigkeitsbereiche

Verkehrsrecht, Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Arbeitsrecht und Erbrecht

Zur Person

  • Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Potsdam
  • seit 2000 zugelassener Rechtsanwalt an allen Amts-, Land und Oberlandesgerichten mit Sitz in Lübbenau/Spreewald
  • ADAC-Vertragsanwalt seit 2003
  • seit 2006 Fachanwalt für Verkehrsrecht

Aktuelles

23.11.2020 - OLG Dresden: Haftung von 2/3 eines Geradeausfahrers bei unberechtigter Benutzung einer Busspur und Unfall mit Rechtsabbieger

OLG Dresden vom 25.6.2019, Az. 4 U 580/19

Auf ein unabwendbares Ereignis kann sich nicht berufen, wer zu einem Verkehrsunfall durch das Überfahren einer durchgezogenen Linie beigetragen hat.

Der nichtberechtigte Benutzer einer Busspur, kann gegenüber einem rechtsabbiegenden Verkehrsteilnehmer keinen Vorrang des Geradeausfahrenden in Anspruch nehmen.

Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ist ohne besondere Umstände eine Haftungsquote von 2/3 für den Geradeausfahrenden nicht zu beanstanden. Im gleichgerichteten Verkehr genießen einen Vorrang nur die berechtigten Benutzer der Busspur. Es wäre widersinnig, demjenigen einen Vorrang einzuräumen, der seine vermeintliche Vorrangstellung durch ein grob verkehrswidriges Verhalten erlangt hat.

Obendrein gilt, dass demjenigen, der vorsätzlich einen groben Verkehrsverstoß begangen hat, es als unzulässiger Selbstwiderspruch untersagt ist, Einwendungen daraus herzuleiten, dass ein anderer mit seinem "ungehörigen Verhalten" nicht gerechnet habe.

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ADAC Clubjuristen Videos

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